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Das Sozialhilfe Recht in Kärnten

Das Sozialhilfegesetz des Landes Kärnten bietet die Möglichkeit, sozial schwachen Personen Hilfen in vielfältiger Art und Weise zu gewähren. Diese Unterstützung des Landes Kärnten wird Sozialhilfe genannt und kann in den nachfolgenden Formen erbracht werden:

1. Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs

durch
- Geldleistungen für den Lebensunterhalt
- Pflege
- Krankenhilfe
- Unterbringungen in Einrichtungen
- Tragung der Bestattungskosten

2. Hilfe in besonderen Lebenslagen

3. Hilfe für behinderte Menschen

Zahlenmäßig den größten Anteil macht die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs aus.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt wird:

a) Subsidiarität: Die Sozialhilfe kommt nur dann zum Zuge, wenn nicht die Verpflichtung anderer zur Hilfe vorliegt.

b) Soziale Bedürftigkeit: Weitere Voraussetzung ist, dass nachweislich soziale Bedürftigkeit gegeben ist und dass das eigene Einkommen und verwertbare Vermögen durch den Antragsteller zur Sicherung des Lebensbedarfes eingesetzt worden ist.

c) Zumutbarkeit: Die Gewährung der Hilfe, insbesondere für Lebensunterhalt, ist auch davon abhängig zu machen, inwieweit der Hilfesuchende bereit ist, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen.

d) Wohnsitz oder Aufenthalt in Kärnten: Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben österreichische Staatsbürger oder diesen Gleichgestellte, die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben sowie Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.