Das Recht der Sozialhilfe im österreichischen Bundesland Kärnten
Grüß Gott in Kärnten! Diese Seiten befassen sich mit dem Recht der Sozialhilfe in dem österreichischen Bundesland Kärnten.
Das Sozialhilferecht in Österreich ist Aufgabe der österreichischen Bundesländer. Das bedeutet,
dass jedes Bundesland, so auch Kärnten, ein eigenes Sozialhilfegesetz erlassen hat und von Land zu Land somit unterschiedliche Regelungen bestehen.
Schauen Sie in die Vorschriften des Sozialhilfegesetzes von Kärnten und anderer einschlägiger Gesetze des Bundeslandes Kärnten,
informieren Sie sich über Ihre Rechte. Die Sozialhilfe ist als Rechtsanspruch ausgesteltet. Sind Sie bedürftig i.S.d. Sozialhilfegesetzes, so sind Sie Anspruchsteller, nicht Bittsteller!
Neben einer Einführung geben wir hier vertiefende Informationen zum Sozialhilferecht
des österreichischen Bundesland Kärnten.
Folgende und viele weitere Punkte werden angesprochen:
- Lebensbedarf
- Besondere Lebenslagen
- Vermögen
- Einkommen
- Ersatzpflicht
- Richtsätze
- Zumutbarkeit
- Adressen / Antragstellung
Neuer Gesetzesentwurf: Kärntner Lebenssicherung
Das Recht der Sozialhilfe in Kärnten soll geändert werden. Dies sah bereits die Koalitionsvereinbarung von BZÖ und SPÖ vom März 2004 vor. Nun steht der Gesetzesentwurf zur "Kärntner Lebenssicherung". Er vor, dass sämtliche Beihilfen und Unterstützungsmaßnahmen in der Zukunft gebündelt werden sollen. Personen,die die Voraussetzungen erfüllen, sollen einen Rechtsanspruch auf die Unterstützung haben. Die Unterstützung soll auch dann nicht zurück gezahlt werden müssen, wenn die Betroffenen wieder eigenständig für ihren Lebensunterhalt sorgen können.
Der Gesetzentwurf ist 76 Seiten dick. Er schreibt die soziale Mindestsicherung in Kärnten fest. Es wird definiert, welche Kriterien der Einzelne erfüllen muss, um einen Anspruch zu haben. Es werden genaue Durchführungsbestimmungen festgelegt. Der Gesetzesentwurf sieht auch Konsequenzen vor, wenn Sozialhilfeleistungen missbräuchlich beantragt werden.
Der Sozialverwaltung wird ein Ermessensspielraum eingeräumt, damit jeder Einzelfall gerecht behandelt werden kann. Die Präambel des Entwurfs lautet dementsprechend: "Die Leistung sozialer Mindestsicherung hat sich nach der Besonderheit des Einzelfalles zu richten. Dazu gehören insbesondere Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage sowie die persönlichen Verhältnisse der Hilfe suchenden Person (...)".
Was ist das Ziel dieses Gesetzes?
Es sollen sämtliche sozialen Hilfsmaßnahmen - angefangen bei der klassischen Sozialhilfezahlung, weiter dier Wohnbeihilfen, aber auch der Heizkostenzuschuss und das Schulstartgeld zusammengelegt werden. Nach der aktuellen rechtlichen Regelung sind unterschiedliche Stellen und Behörden zuständig.
Die finanzielle Hilfe soll auch erhöht werden. Dennoch soll die neue Lebenssicherung kostenneutral gegenüber den bisherigen Fördermodellen sein, da die Hilfe gezielt eingesetzt werden soll.
Weiter soll es auch einen Sozialfond geben, der eine eigene Rechtspersönlichkeit haben und die Regierung in den Angelegenheiten der Mindestsicherung beraten soll. beispielsweise bei der der Festlegung der Tarife bis zur Erlassung von Verordnungen. Die Aufgaben des Sozialfonds sollen durch ein Kuratorium wahrgenommen werden, dessen Mitglieder von Regierung und Gemeindebund ausgewählt werden. Träger der Wohlfahrtspflege und der Jugendwohlfahrt sollen ebenfalls
Mitglieder entsenden.
Wann das Gesetz in Kraft treten kann, steht noch nicht fest.
Das Sozialhilfegesetz des Landes Kärnten im Überblick (mehr Informationen dazu auf den nachfolgenden Seiten):
1. Abschnitt: Grundsätze der Sozialhilfe
§1 Sozialhilfe
§2 Grundsätze für die Gewährung der Sozialhilfe
§3 Personenkreis
§3 a Träger der Sozialhilfe
2. Abschnitt: Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes
§4 Rechtsanspruch
§5 Einsatz der eigenen Kräfte
§6 Einsatz der eigenen Mittel
§7 Lebensunterhalt
§8 Richtsätze
§9 Pflege
§10 Krankenhilfe
§11 Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen
§12 Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung
§13 Unterbringung in Anstalten, Heimen und Familien
3. Abschnitt: Hilfe zur Eingliederung Behinderter
§14 Anspruch
§15 Früherfassung von Behinderungen
§16 Heilbehandlung
§17 Orthopädische Versorgung
§18 Hilfe zur Erziehung und Schulbildung
§19 Hilfe zur beruflichen Eingliederung
§20 Hilfe zum Lebensunterhalt
§21 Hilfe durch geschützte Arbeit
§22 Beschäftigungstherapie
§23 Persönliche Hilfe
§24 Ersatz von Reise- und Transportkosten
§25 Einstellung der Hilfe
§26 Ausschlußgründe
4. Abschnitt: Soziale Dienste
§27 Inhalt und Arten der Hilfe
§28 Beitragsleistung
5. Abschnitt: Hilfe in besonderen Lebenslagen
§29 Inhalt und Arten der Hilfe
§30 Form
6. Abschnitt: Sozial- und Gesundheitssprengel
§31 Zweck der Sozial- und Gesundheitssprengel
§32 Bildung
§33 Aufgaben der Sozial- und Gesundheitssprengel
§34 Organe der Sozial- und Gesundheitssprengel
§35 Fachtag
§36 Koordinator
§37 Mindeststandard der Sachleistungen
§38 Bedarfs- und Entwicklungsplan
§39 Tätigkeitsbericht
§40 Förderung anerkannter freier Wohlfahrtsträger
§41 Erfahrungsaustausch
7. Abschnitt: Kostenersatz
§42 Ersatz durch den Empfänger der Sozialhilfe
§43 Ersatz durch Dritte
§44 Geltendmachung von Ersatzansprüchen
§45 Ersatzansprüche Dritter
§46 Kostenbeitrag zur Eingliederung Behinderter
8. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen
§47 Anträge
§48 Neubemessung
§49 Anzeigepflicht
§50 Rückerstattungspflicht
§51 Ausschlußgründe
§52 Auskunftspflicht
§53 Sachverständige
§54 Nichtigkeit von Bescheiden
9. Abschnitt: Zuständigkeit und Kostentragung
§55 Behördliche Aufgaben
§56 Nichtbehördliche Aufgaben
§57 Kostentragung
§57 a Sozialfonds
§57 b Aufgaben des Sozialfonds
§57 c Organe des Sozialfonds
§57 d Kuratorium
§57 e Aufgaben des Vorsitzenden
§57 f Verschwiegenheitspflicht
§57 g Aufwand des Sozialfonds
10. Abschnitt: Sozialhilfeverbände
§58 Bildung
§59 Organe
§60 Verbandsrat
§61 Vorstand
§62 Kontrollausschuß
§63 Vorsitzender
§64 Geschäftsführung und Geschäftsordnung
§65 Kostentragung
§66 Aufsicht
11. Abschnitt: Sozialhilfebeirat
§67 (entfällt)
§68 (entfällt)
§69 (entfällt)
12. Abschnitt: Schlußbestimmungen
§70 Vereinbarungen mit anderen Bundesländern
§71 Ersatz durch die Träger der Sozialversicherung
§72 Abgabenfreiheit
§73 Eigener Wirkungsbereich
§74 Sprachliche Gleichbehandlung
§74 a Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten
§75 Strafbestimmungen
Schlußbestimmungen
Anl I Schluß- und Übergangsbestimmungen
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